Rechtliche Grundlagen / Vorschriften
ASR 13/1,2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen
zu §13 Abs.1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
Kapitel 6, Weitere Hinweise
Absatz 2: Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen
BGV A 1 (01-2004) Allgemeine Vorschriften
§43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände
Abs(6): Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen.
BGR 133 (10-2004) Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Kapitel 5 Absatz 2: Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.
BGI 560 (03-2004) Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Kapitel 11 (9.6) Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden:
Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muß daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden.